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RR 1995 021

Regierungsrat — RR 1995 021

Zg Regierungsrat · 1995-06-13 · Deutsch ZG

Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO: Für die Bewilligung des Familiennachzugs ist insbesondere erforderlich, dass Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der ausländischen Gesuchstellenden als gefestigt erscheinen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

haltsregelung im Rahmen der Aktion «Bosnien-Herzegowina» ein anderer Massstab anzulegen ist als bei der Erneuerung einer Saisonbewilligung. Mit anderen Worten: Einem Gesuchsteller kann eine erneute Saisonbewilligung verweigert werden unabhängig von der gleichzeitigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Aktion «Bosnien-Herzegowina». Dies ist aufgrund der un- terschiedlichen Gewichtung der beiden Bewilligungen nicht widersprüchlich.

4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Fremdenpolizei vom 15. Juni 1994 nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . (RRB, 21. März 1995) Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO: Für die Bewilligung des Familiennachzugs ist insbe- sondere erforderlich, dass Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der ausländi- schen Gesuchstellenden als gefestigt erscheinen. Aus dem Sachverhalt: Der serbische Staatsangehörige X. hielt sich seit 1987 in der Schweiz auf und zwar bis Ende 1992 als Saisonnier, seither mit einer Aufenthaltsbewilli- gung B. X. ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Familie lebt in Bosnien-Herzegowina. Wegen Benützung eines gefälschten Führerausweises im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB und des wiederholten Lenkens von von Motorfahrzeugen ohne den erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 10 Abs 2 SVG ist X. mit zehn Tagen Gefängnis und einer Busse von 400 Franken bestraft worden. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin verwarnte die Fremdenpolizei X. und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus dem Kanton Zug und aus der Schweiz an, falls er erneut straffällig werden oder anderwei- tig zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Diese Verfügung ist rechts- kräftig geworden. Wenig später lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch um Familiennachzug ab. Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung und Bestrafung der Familiennachzug vorläufig verwei- gert werden dürfe, oder ob in Berücksichtigung aller Umstände trotz der lau- fenden Probezeit die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind. Zweck des Familiennachzugs ist nämlich, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen (BGE 118 Ib 159). Die Fremdenpolizei geht davon aus, für einen Nachzug seien die Voraus- setzungen gemäss Art. 38 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl 122

der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) nicht erfüllt. Danach ist für die Bewilligung des Familiennachzugs insbesondere erforderlich, dass Aufenthalt und gegebenenfalls Erwerbstätigkeit der ausländischen Gesuch- stellenden als gefestigt erscheinen (Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO), die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat (Art. 39 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Abs. 2 BVO), die ausländischen Gesuchstellen- den genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie haben (Art. 39 Abs. 1 Bst. c BVO) und die Betreuung der Kinder, die noch der elterli- chen Obhut bedürfen, gesichert ist (Art. 39 Abs. 1 Bst. d BVO). Diese Vor- aussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Vorliegend stellt sich die Fremdenpolizei auf den Standpunkt, während der Probezeit könne ein Auf- enthaltsverhältnis nach rechtskräftiger Verwarnung bzw. Androhung von Massnahmen als nicht gefestigt betrachten werden. Dazu komme, dass hin- ter die Wohnsituation des Beschwerdeführers Fragezeichen zu setzen seien. 2.1 Ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der rechtskräfti- gen strafrechtlichen Verurteilung und der ebenfalls rechtskräftigen fremden- polizeilichen Verwarnung während der vom Polizeirichter angeordneten Pro- bezeit nicht als gefestigt im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO erscheint, ist unter anderem auch anhand des rechtlichen Status’ der Betroffenen zu beurteilen. Stehen nämlich fremdenpolizeiliche Bewilligungen in Frage, sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen unterschiedliche Massstäbe anzusetzen, denn das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Bewilligung oder gar an einer Ausweisung der Betroffenen ist nicht in jedem Fall gleich zu gewichten. Während beispielsweise die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gegenüber einem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers oder gegenüber einem niedergelassenen Ausländer nur in krassen Fällen durch das öffentliche Interesse gedeckt ist, sind die Voraus- setzungen zur Verweigerung einer Jahresaufenthaltsbewilligung weniger streng. Am geringsten sind die Voraussetzungen für die Verweigerung der Anwesenheitsberechtigung gegenüber Saisonniers. 2.2 Der Polizeirichter hat den Beschwerdeführer wegen des Gebrauchs eines gefälschten Führerausweises im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB und wegen wiederholten Lenkens von Motorfahrzeugen ohne Führerausweis im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig erklärt und bestraft. Diese Tatsache ist unbestritten. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, ent- sprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse bei der Beurtei- lung seines Familiennachzugsgesuchs das gesamte Umfeld, im dem er lebe, in Betracht gezogen werden, also auch der Umstand, dass er vorbildlich ar- beite und sich hier ausgezeichnet integriert habe. Dazu ist folgendes zu sagen: (...) 2.3 Gemäss Art. 252 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse be- straft, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu er- 123

leichtern, von einem Dritten gefälschte oder verfälschte Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen zur Täuschung gebraucht. Mit dem gefälschten Führerausweis wollte der Beschwerdeführer vorlie- gend seine persönliche Lage verbessern. Er war auch, wie er für einen Fall selbst zugibt, bereit, den Führerausweis vorzuweisen, falls er von den Kon- trollorganen dazu aufgefordert werden sollte. Der Beschwerdeführer hat den gefälschten Führerausweis somit nicht nur verwendet, sondern dies getan, um andere zu täuschen. Gleich ist auch sein Versuch zu werten, den ge- fälschten Führerausweis gegen einen schweizerischen umzutauschen. Der Polizeirichter qualifizierte dieses Verhalten des Beschwerdeführers insofern als strafrechtlich erheblich, als er es nicht bloss bei einer Busse bewenden liess, sondern zusätzlich zur Busse von Fr. 400.– noch eine zehn- tägige Freiheitsstrafe verhängte. Dass diese Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, ändert an der Be- urteilung des Falles nichts. Der Würdigung der Tat durch den Strafrichter folgend verwarnte die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer am 11. April 1994; sie drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus dem Kanton Zug und der Schweiz an, falls er erneut straffällig werden bzw. an- derweitig zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Diese Verfügung ist rechtkräftig geworden. Als Folge der Verurteilung durch den Polizeirichter verweigerte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 1994 den Familiennachzug, allerdings nicht ein für allemal, sondern lediglich bis nach Ablauf der Probezeit von zwei Jahren, somit also bis Ende Januar 1996. 2.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass seine Erwerbstä- tigkeit gefestigt ist. In erster Linie muss aber sein Aufenthalt gefestigt er- scheinen. Dies ist nicht der Fall. Erstens ist das Anwesenheitsrecht des Be- schwerdeführers in der Schweiz nicht ein für allemal gesichert, denn seine Aufenthaltsbewilligung endet am 10. September 1995. Sie ist also befristet; ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht nicht automatisch. Zweitens ist diese Aufenthaltsbewilligung durch die von der Fremdenpolizei am 11. April 1994 ausgesprochene und rechtskräftig gewor- dene Androhung der Ausweisung geschwächt. Insgesamt kann deshalb nicht von einem gefestigten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ge- sprochen werden. Im Falle einer erneuten Straffälligkeit oder bei anderweiti- gem Anlass zu berechtigten Klagen würde nämlich die Wegweisung des Beschwerdeführers vollzogen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist dem Be- schwerdeführer deshalb der Nachweis seines Wohlverhaltens bis zum Ablauf der Probezeit durchaus zuzumuten. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die vorübergehende Verweigerung des Familiennachzugs als verhältnis- mässig. 124

3. Aufgrund dieser Ausführungen fehlt vorliegend die Voraussetzung des gefestigten Aufenthalts im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO. Ob die an- deren in Art. 39 BVO genannten Voraussetzungen, an welche die Bewilli- gung des Familiennachzugs geknüpft sind, vorhanden sind oder nicht, braucht hier nicht weiter abgeklärt zu werden, denn die in dieser Bestim- mung der Begrenzungsverordnung aufgelisteten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um den Familiennachzug zu bewilligen. Auf den vor- liegenden Fall bezogen heisst dies nichts anderes, als dass gegenwärtig nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer namentlich über eine angemessene Wohnung für sich und seine Familie verfügt. Es wird Sache der Fremdenpo- lizei sein, diese Frage bei einem allfällig nach Ablauf der Probezeit einzurei- chenden Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Familiennach- zugs abzuklären. Vorderhand kann diese Frage – wie auch jene seines Einkommens zur Sicherung des Familienunterhalts – jedoch offen bleiben. (RRB 13. Juni 1995)

4. Staatspersonal § 10 Abs. 3 PVO und §§ 39 in Verb. mit 40 Abs. 2 VRG: Gegen die Zuweisung anderer Arbeit kann Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Aus dem Sachverhalt: Aufgrund von Beanstandungen aus der Bevölkerung über das dienstliche Verhalten wurde dem beim Kanton angestellten X. durch den Amtsleiter eine andere Arbeit an einem anderen Arbeitsort zugewiesen. Dagegen be- schwerte sich X. beim zuständigen Direktionsvorsteher und beim Regie- rungsrat. Aus den Erwägungen: (...) II. Gemäss § 10 Abs. 3 der Personalverordnung vom 12. Dezember 1994 (PVO; BGS 154.211) kann unter anderem gegen die Zuweisung anderer Ar- beit kein förmliches Rechtsmittel ergriffen werden. Mit der Verwaltungsbeschwerde können gemäss § 40 Abs. 1 VRG alle Ent- scheide unterer Verwaltungsbehörden angefochten werden, sofern die Wei- terzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausge- schlossen ist. 125